BVerfG - Beschluß vom 19.07.1996
1 BvL 39/95
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1671 § 1705, BGB § 1671 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 629
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 X 181/95

Voraussetzungen für die Richtervorlage in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1996 - Aktenzeichen 1 BvL 39/95

DRsp Nr. 2005/15419

Voraussetzungen für die Richtervorlage in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

1. Die Fachgerichte sind auch für den Fall, daß sie eine für die Hauptsacheentscheidung erhebliche Regelung für verfassungswidrig erachten, an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dadurch gehindert, daß sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden können. 2. Zwar dürfen sie Folgerungen aus der - von ihnen angenommenen - Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen; dadurch werden sie aber nicht daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 § 1671 § 1705, BGB § 1671 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: