Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
OLG München, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 26 W 3254/96
DRsp Nr. 1998/89
Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
1. § 120 Abs. 4ZPO erlaubt nur eine Abänderung der Entscheidung über die von dem Hilfsbedürftigen zu leistenden Zahlungen, nicht aber die Rücknahme der Bewilligung. Diese könnte erst nach § 124 Nr. 4 ZPO geschehen erfolgen, wenn der angeordneten Zahlungsauflage nicht entsprochen wird. 2. Das Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und nachfolgender Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bzw. nach rechtskräftiger Feststellung von dessen Vaterschaft gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf erlangt, der wegen § 1615dBGB nicht den Beschränkungen des § 1613 Abs. 2BGB unterliegt (BGH FamRZ 1988, 387). Auch ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht nur, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Die Prüfung der Frage, ob der leibliche Vater als Schuldner des Sonderbedarfs überhaupt leistungsfähig ist, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 4ZPO nicht dahinstehen. Nach dieser Vorschrift darf die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der Zahlungspflicht zum Nachteil des Bedürftigen geändert werden, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
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