OLG München - Beschluß vom 17.12.1996
26 W 3254/96
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 § 1615d ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1286

Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG München, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 26 W 3254/96

DRsp Nr. 1998/89

Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

1. § 120 Abs. 4 ZPO erlaubt nur eine Abänderung der Entscheidung über die von dem Hilfsbedürftigen zu leistenden Zahlungen, nicht aber die Rücknahme der Bewilligung. Diese könnte erst nach § 124 Nr. 4 ZPO geschehen erfolgen, wenn der angeordneten Zahlungsauflage nicht entsprochen wird. 2. Das Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und nachfolgender Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bzw. nach rechtskräftiger Feststellung von dessen Vaterschaft gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf erlangt, der wegen § 1615d BGB nicht den Beschränkungen des § 1613 Abs. 2 BGB unterliegt (BGH FamRZ 1988, 387). Auch ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht nur, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Die Prüfung der Frage, ob der leibliche Vater als Schuldner des Sonderbedarfs überhaupt leistungsfähig ist, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht dahinstehen. Nach dieser Vorschrift darf die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der Zahlungspflicht zum Nachteil des Bedürftigen geändert werden, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.