OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.08.2000
3 W 103/00
Normen:
BGB § 1933 S. 1 § 2279 Abs. 2 § 2077 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; ZPO § 630 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 398
NJW 2001, 236
OLGReport-Zweibrücken 2001, 222
Rpfleger 2000, 501
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 79/00 ,
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen VI 667/98

Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zum Todeszeitpunkt

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 103/00

DRsp Nr. 2000/9248

Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zum Todeszeitpunkt

»Für die Prognose, ob zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren, kann auf die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nur abgestellt werden, wenn auch eine Einigung über die Folgesachen gemäß § 630 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegt; ansonsten ist zu prüfen, ob die Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden worden wäre (Fortführung zu Senat, Beschluss vom 25.11.1994 - 3 W 165/94 -, veröffentlicht NJW 1995, 601).«

Normenkette:

BGB § 1933 S. 1 § 2279 Abs. 2 § 2077 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; ZPO § 630 ;

Gründe:

I.

Nach dem Tod seiner Ehefrau streitet der Beteiligte zu 1) mit seinen Kindern, den Beteiligten zu 2) und 3), um die Ausstellung eines Erbscheins.

Mit Erbvertrag vom 27. Mai 1982 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Weiter ist in dem Erbvertrag geregelt, dass nach dem Ableben des letztversterbenden Eheteils das beiderseitige Vermögen an die beiden ehelichen Kinder als Schlusserben fallen soll.