OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2025
7 UF 89/24
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 17
FuR 2026, 91
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 233/23

Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gem. § 1565 BGB; Aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft; Fehlende Erwartung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2025 - Aktenzeichen 7 UF 89/24

DRsp Nr. 2025/9226

Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gem. § 1565 BGB; Aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft; Fehlende Erwartung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Das "Höchstmaß der Trennung" erfordert, dass die Räume, insbesondere Bäder, die doppelt vorhanden sind, zwischen den Ehegatten zur alleinigen Benutzung aufzuteilen sind. Es besteht kein überzeugender Grund, den Ehegatten die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 04.06.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 47.700,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 13.12.2023 die Scheidung der am 21.03.1997 geschlossenen Ehe beantragt.