OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.02.1997
10 WF 275/97
Normen:
BGB § 1374 ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 168
FuR 1998, 92
JurBüro 1998, 547
MDR 1997, 594
NJW-RR 1998, 575
Vorinstanzen:
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen FH 1/96

Voraussetzungen für die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren bei hohem Alter eines Zeugen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 10 WF 275/97

DRsp Nr. 1998/3094

Voraussetzungen für die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren bei hohem Alter eines Zeugen

»1. Das hohe Alter eines Zeugen (hier: 84 Jahre) begründet die Besorgnis, daß das Beweismittel verloren geht, und rechtfertigt die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren.«2. Allein das hohe Alter eines Zeugen (hier: 84 Jahre alt und benannt für behauptetes Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich in Form von Zuwendungen) rechtfertigt einen Antrag auf Zeugenvernehmung im selbständigen Beweisverfahren, da es nach § 485 ZPO darauf ankommt, ob der Verlust des Beweismittels oder die Erschwerung der Benutzung droht (hier: zusätzlicher Vortrag eines sich ständig verschlechternden Gesundheitszustandes des Zeugen)

Normenkette:

BGB § 1374 ; ZPO § 485 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, sind seit 7. März 1996 rechtskräftig geschieden. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin berühmt sich eines Ausgleichsanspruchs. Der Antragsteller hält einen solchen nicht für gegeben, weil er seinem Anfangsvermögen zuzurechnende Geldzuwendungen seines Vaters an ihn während der Ehe in Höhe von insgesamt rd. 230.000,00 DM behauptet.

Der Vater des Antragstellers ist am 6. Oktober 1912 geboren.