I.
Die Parteien, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, sind seit 7. März 1996 rechtskräftig geschieden. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin berühmt sich eines Ausgleichsanspruchs. Der Antragsteller hält einen solchen nicht für gegeben, weil er seinem Anfangsvermögen zuzurechnende Geldzuwendungen seines Vaters an ihn während der Ehe in Höhe von insgesamt rd. 230.000,00 DM behauptet.
Der Vater des Antragstellers ist am 6. Oktober 1912 geboren.
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