OLG Hamm - Beschluß vom 25.08.1998
2 UF 73/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)445a
FamRZ 1999, 38
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS)

Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil

OLG Hamm, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 2 UF 73/98

DRsp Nr. 1999/1230

Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil

1. Ab dem 1.7.1998 ist ein anhängiges Sorgerechtsverfahren nach dem neuen Recht des Kindschaftsreformgesetzes zu beurteilen, da das materielle Recht wegen Fehlens von Übergangsbestimmungen auch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden ist.2. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein ist gesetzestechnisch als Ausnahme gegenüber dem Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgestaltet. Dies ergibt sich daraus, daß eine Abänderung nur auf Antrag hin erfolgt und diesem Antrag nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattzugeben ist. Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden, bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.3. Stimmt ein Elternteil dem Antrag des anderen, ihm allein die elterliche Sorge zu übertragen, nicht zu, dann ist vor der Frage, ob die Ausübung der elterlichen Sorge durch den antragstellenden Elternteil allein im Interesse des Kindeswohls die bessere Alternative gegenüber der Alleinsorge des anderen Elternteils darstellt, zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.