OLG Hamm - Urteil vom 29.11.1996
7 UF 349/96
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 § 1566 Abs. 2 § 1587c Nr. 1 ; EinigungsV Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1215

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer Scheidung in der ehemaligen DDR - Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB bei langdauernder Trennung

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 7 UF 349/96

DRsp Nr. 1998/3068

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer Scheidung in der ehemaligen DDR - Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB bei langdauernder Trennung

1. Auch wenn rechtskräftige Urteile der Gericht der DDR (hier: ein Scheidungsurteil) nach deren Beitritt zur Bundesrepublik nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einigungsvertrages grundsätzlich wirksam bleiben, kann dieser Grundsatz dann nicht gelten, wenn (wie hier) durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts der Bundesrepublik vor dem Beitritt die Unwirksamkeit jenes Urteils festgestellt wurde. Die weiterhin bestehende Ehe der Parteien kann demnach nunmehr nach geltendem Recht geschieden werden.