OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.11.2002
5 WF 143/02
Normen:
ZPO § 613 § 141 § 380 ; FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
AG Franfurt am Main - 35 F 2308/01-53 - 07.05.2002,

Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens der Partei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 5 WF 143/02

DRsp Nr. 2003/884

Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens der Partei

»Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, setzt voraus, daß in der Ladung die Vorschrift, nach welcher die Anordnung erfolgt, genannt wird und die Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens der in Bezug genommenen Vorschrift auch entspricht. Das Formular "Fam 93 RS" genügt diesen Anforderungen nicht.«

Normenkette:

ZPO § 613 § 141 § 380 ; FGG § 33 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 27.3.2002 zu dem Termin am 7.5.2002 zur mündlichen Verhandlung der Ehescheidung und der Folgesachen geladen und das persönliche Erscheinen (beide Parteien) angeordnet. Die Ladung erfolgte unter Beifügung des Formblatts "Fam 93 RS". Dort heißt es:

"Hat das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet und bleiben Sie trotzdem der Verhandlung fern, ohne genügend entschuldigt zu sein, so kann Ihnen das Gericht die hierdurch verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegen."