I.
Der am 11.05.2000 geborene Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Er behauptet, sein Erzeuger sei nicht der Antragsgegner, der von seiner Mutter seit 07.08.2001 getrennt lebende Ehemann, sondern Herr N.
Auf Antrag der Mutter wurde das Stadt Jugendamt H mit Beschluss vom 10.03.2003 zum Ergänzungspfleger für die Vertretung des Antragstellers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2005, eingegangen beim Familiengericht am 01.03.2005, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage, erklärte, über kein eigenes Einkommen und Vermögen zu verfügen und reichte eine von seiner Mutter ausgefüllte Erklärung über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie entsprechende Belege ein.
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