OLG Dresden - Beschluss vom 27.07.2005
20 WF 337/05
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; BGB § 1600b Abs. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 55
NJ 2005, 503
NJW 2006, 3504
NJW-RR 2006, 1156
Vorinstanzen:
AG Hoyerswerda, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 103/05

Voraussetzungen für die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB

OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 20 WF 337/05

DRsp Nr. 2005/12692

Voraussetzungen für die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB

»Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch; dass § 1600 b Abs. 6 Satz 2 BGB keine entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 ; BGB § 1600b Abs. 1, Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 11.05.2000 geborene Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Er behauptet, sein Erzeuger sei nicht der Antragsgegner, der von seiner Mutter seit 07.08.2001 getrennt lebende Ehemann, sondern Herr N.

Auf Antrag der Mutter wurde das Stadt Jugendamt H mit Beschluss vom 10.03.2003 zum Ergänzungspfleger für die Vertretung des Antragstellers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2005, eingegangen beim Familiengericht am 01.03.2005, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage, erklärte, über kein eigenes Einkommen und Vermögen zu verfügen und reichte eine von seiner Mutter ausgefüllte Erklärung über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie entsprechende Belege ein.