Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den nach mit Beschluss vom 10.04.2003 erfolgter Zurückweisung eines ersten Antrags erneut gestellten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen.
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