OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2003
11 WF 134/03
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 647
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 203/02

Voraussetzungen für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 11 WF 134/03

DRsp Nr. 2003/14160

Voraussetzungen für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags

»Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages, der allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 IV ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den nach mit Beschluss vom 10.04.2003 erfolgter Zurückweisung eines ersten Antrags erneut gestellten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen.