OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2008
20 W 105/08
Normen:
BGB § 1792 ; BGB § 1799 ; BGB § 1897 ; BGB § 1899 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 338/07

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 20 W 105/08

DRsp Nr. 2008/21427

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers

»Die Bestellung eines Mitbetreuers kann nicht zu dem Zweck erfolgen, die Kontrolle der Amtsführung des bereits bestellten Betreuers zu delegieren und etwaigen Missständen durch dessen Tätigkeit entgegen zu wirken.«

Normenkette:

BGB § 1792 ; BGB § 1799 ; BGB § 1897 ; BGB § 1899 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 29jährige Betroffene leidet an einer genetisch bedingten und fortschreitenden Muskelatrophie sowie einer Intelligenzminderung. Er lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater, dem Beteiligten zu 1) und arbeitet an seinem Wohnort in einer Werkstatt für Behinderte, wobei er dieser Tätigkeit krankheitsbedingt seit einiger Zeit nur noch halbtags nachgehen kann. Mit Zustimmung des Betroffenen ist bereits seit 1997 dessen Vater zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Krankenkassen, Rechtsanwälten, Gerichten und ähnlichen Institutionen.