OLG München - Urteil vom 17.02.1993
12 UF 1075/92
Normen:
ZPO §§ 156 296a 331a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 198
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 832 F 6963/89

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Entscheidung nach Aktenlage

OLG München, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1075/92

DRsp Nr. 1998/15358

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Entscheidung nach Aktenlage

»1. Eine Entscheidung nach Aktenlage darf nur ergehen, wenn die Parteien zu dem Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen wurden.2. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung besteht zwar kein Rechtsanspruch einer Partei auf Wiedereröffnung wegen neuen Vorbringens in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Soweit in einem Unterhaltsverfahren wichtige Umstände nachträglich vorgetragen werden, ist das Gericht aber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht angehalten, eine Wiedereröffnung zu prüfen. Es darf daher den neuen Sachvortrag in seinem Urteil nicht kommentarlos übergehen.«

Normenkette:

ZPO §§ 156 296a 331a ;

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, §§ 511 ff ZPO. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an schweren Verfahrensfehlern.