OLG Hamm - Beschluß vom 21.10.1991
4 WF 282/91
Normen:
BGB § 1671 § 1696 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 19 Abs. 2 ; FGG § 36 § 43 ; MSA Art. 1 Art. 4 Art. 9 Art. 13 ; ZPO § 621a ;
Fundstellen:
IPrax 1993, 104

Voraussetzungen für die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach MSA

OLG Hamm, Beschluß vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 4 WF 282/91

DRsp Nr. 1996/3318

Voraussetzungen für die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach MSA

1. Lebt ein deutsches Kind in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Minderjährigenschutzabkommens (MSA) ist (hier in Polen), so ist für ein deutsches Gericht keine Zuständigkeit nach dem Minderjährigenschutzabkommen gegeben, da die Zuständigkeit nach Art. 4 MSA bei richtigem Verständnis und im Zusammenhang mit Art. 13 MSA nur dann eingreift, wenn sich das Kind in einem Vertragsstaat aufhält.2. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 1 MSA wird durch einen knapp zweimonatigen Aufenthalt im Inland noch nicht begründet, wenn noch nicht abzusehen ist, ob dieser Aufenthalt von längerer Dauer sein wird (hier wegen des Streites der Eltern, ob das Kind in Deutschland oder in Polen leben soll).3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist bei sich im Inland aufhaltenden Kindern auf jeden Fall dann gegeben, wenn das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat.4. Ob deutsches oder polnisches Recht anzuwenden ist, hängt davon ab, ob das Kind weiter in Deutschland bleibt oder nach Polen zurückkehrt.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 19 Abs. 2 ; FGG § 36 § 43 ; MSA Art. 1 Art. 4 Art. 9 Art. 13 ; ZPO § 621a ;

Hinweise:

Vergleiche auch die zwischen den gleichen Parteien und ebenfalls am 21.10.1991 ergangene Entscheidung des OLG Hamm, 4 WF 283/91, abgedruckt in IPrax 1993, 102.