OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2009
2 Sdb (FamS) Zust. 31/09
Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890; FGGRG Art. 111 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 920
NJW 2010, 2066
Vorinstanzen:

Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht im Verfahren nach dem FamFG; Begriff des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges i.S. von §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 2 Sdb (FamS) Zust. 31/09

DRsp Nr. 2010/1509

Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht im Verfahren nach dem FamFG; Begriff des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges i.S. von §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht sind in entsprechender Anwendung des § 5 I 4 FamFG auch dann gegeben, wenn verschiedene Abteilungen desselben Gerichts durch nicht rechtskräftige Verfügungen ihre Kompetenz leugnen und die Unzuständigkeitserklärungen den Verfahrensbeteiligten zumindest bekannt gemacht worden sind. 2. Das für die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen nach den §§ 95 I Nr. 4 FamFG, 890 I 1 ZPO ausschließlich zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist das Zivilgericht, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Erkenntnisverfahren eine Zivilsache entschieden worden ist. Darauf, ob es sich bei dem Vollstreckungsverfahren nach der Überleitensvorschrift des Art. 111 I 1 FGG -RG um eine Familiensache handelt, weil der Gegenstand des Erkenntnisverfahrens nach dem Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes eine Familiensache wäre und das Vollstreckungsverfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, kommt es nicht an.

Tenor