BGH - Beschluss vom 06.05.2020
XII ZB 483/19
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 280;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1405
FuR 2020, 592
MDR 2020, 863
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII 2294/18
LG Stuttgart, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 311/19

Voraussetzungen für ein Anknüpfen eines Gutachtens über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung; Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 483/19

DRsp Nr. 2020/9203

Voraussetzungen für ein Anknüpfen eines Gutachtens über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung; Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gutachten über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringung anknüpfen darf.b) Zur Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge bei einem untergebrachten Betreuten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 280;

Gründe

I.

Der 53jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Für ihn ist eine Betreuung unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge eingerichtet. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde zudem die geschlossene Unterbringung bis längstens 13. August 2020 angeordnet.