BGH - Beschluss vom 23.06.2021
XII ZB 495/20
Normen:
LuGÜ Art. 1 Abs. 2a; FamFG § 120 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 3
FamRZ 2021, 1480
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/19
OLG Karlsruhe, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 8/19

Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 495/20

DRsp Nr. 2021/10620

Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Dezember 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LuGÜ Art. 1 Abs. 2a; FamFG § 120 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Bezirksgerichts Schwyz, mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, an sie einen güterrechtlichen Restanspruch nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat das Urteil unter Abweisung des Antrags der Antragstellerin im Übrigen teilweise für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.