BayObLG - Beschluß vom 16.06.1998
4Z BR 49/98
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1168
NJWE-FER 1998, 273
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 358/98
AG Landau an der Isar, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 605/92

Voraussetzungen für eine Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB

BayObLG, Beschluß vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 49/98

DRsp Nr. 1998/16552

Voraussetzungen für eine Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB

»Zeigt die Entwicklung der Verhältnisse in dem vom Betreuer zu besorgenden Aufgabenkreis in objektiver und/oder subjektiver Hinsicht, daß sich die bei seiner Bestellung noch positive Eignungsprognose nicht erfüllt hat, können ferner Fehlleistungen des Betreuers auch nicht mit aufsichts- und weisungsrechtlichen Mitteln des Vormundschaftsgerichts beseitigt werden und ergibt sich schließlich daraus eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen, so liegen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB vor.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 16.11.1992 zu Betreuern für den Betroffenen dessen Eltern für die Aufgabenkreise

- Sorge für die Gesundheit und notwendige ärztliche Heilbehandlung

- Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge

sowie einen entfernten Verwandten, den weiteren Beteiligten, als Mitbetreuer (besonderer Betreuer) für den Aufgabenkreis Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus Anlaß der Schädigung des Betroffenen bei seiner Geburt.