OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2017
21 UF 37/17
Normen:
HKÜ Art. 27; HKÜ Art. 12 ; BGB § 1626a;

Voraussetzungen für eine Rückführung eines Kindes nach dem Haager ÜbereinkommenAntrag auf gerichtliche Entscheidung durch das OberlandesgerichtAlleiniges Sorgerecht eines ElternteilsZeitpunkt für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 21 UF 37/17

DRsp Nr. 2020/14482

Voraussetzungen für eine Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat

Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat ist der Zeitpunkt der behaupteten Entführung maßgebend und dies gilt auch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen wird.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 24.03.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 IntFamRVG wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 27; HKÜ Art. 12 ; BGB § 1626a;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater des Kindes A B, geboren am 2x.xx.2013. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung haben die Kindeseltern nicht abgegeben. Im Juli 2016 verreiste die Kindesmutter mit A zu ihren Verwandten nach Rumänien. In der Folgezeit verlangte der Kindesvater mehrfach die Rückkehr des Kindes; die Kindesmutter verhielt sich ausweichend.