I.
Die Parteien sind durch -hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftiges-Verbundurteil des Amtsgerichts Warendorf vom 19.07.2002 geschiedene Eheleute, die im Rahmen eines vor dem Senat anhängigen Parallelverfahrens (11 UF 279/02 OLG Hamm) um Ansprüche auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie den Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt streiten.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer des Hausgrundstücks M in W in dem sich neben mehreren Mietwohnungen auch die nach Behauptung des Antragstellers ca. 200 qm große vormaligen Ehewohnung befindet, die seit der 1993 erfolgten Trennung der Parteien miet- und weitgehend kostenfrei von der Antragsgegnerin allein bewohnt wird.
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