OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2003
11 UF 84/03
Normen:
HausratsVO § 2 ; HausratsVO § 3 Abs. 1 ; HausratsVO § 13 ; FGG § 19 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 888
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 749/02

Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit im FGG-Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 11 UF 84/03

DRsp Nr. 2003/14159

Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit im FGG -Verfahren

»1. Eine trotz fehlender gesetzlicher Regelung auch im FGG -Verfahren mögliche Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass die in einem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung hat; ein nur rein tatsächlicher Einfluss rechtfertigt eine Aussetzung aus Gründen der bloßen Zweckmäßigkeit nicht. 2. Zu den Voraussetzungen einer vom Grundsatz des § 3 I HausratsVO abweichenden Wohnungszuweisung.«

Normenkette:

HausratsVO § 2 ; HausratsVO § 3 Abs. 1 ; HausratsVO § 13 ; FGG § 19 ; ZPO § 148 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind durch -hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftiges-Verbundurteil des Amtsgerichts Warendorf vom 19.07.2002 geschiedene Eheleute, die im Rahmen eines vor dem Senat anhängigen Parallelverfahrens (11 UF 279/02 OLG Hamm) um Ansprüche auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie den Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt streiten.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des Hausgrundstücks M in W in dem sich neben mehreren Mietwohnungen auch die nach Behauptung des Antragstellers ca. 200 qm große vormaligen Ehewohnung befindet, die seit der 1993 erfolgten Trennung der Parteien miet- und weitgehend kostenfrei von der Antragsgegnerin allein bewohnt wird.