OLG Naumburg - Beschluß vom 13.01.1995
5 W 70/94
Normen:
ZPO § 850d Abs. 3 ;
Fundstellen:
DGVZ 1995, 57
DZWIR 1995, 169
DZWir 1995, 169
InVo 1996, 217
NJ 1995, 264
OLG-NL 1995, 118
OLGReport-Naumburg 1995, 34
RAnB 1995, 12

Voraussetzungen für eine Vorratspfändung

OLG Naumburg, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 5 W 70/94

DRsp Nr. 1995/10100

Voraussetzungen für eine Vorratspfändung

»Die Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO ist auf Fälle beschränkt, in denen wegen bereits vorliegender Säumnis des Schuldners die durch Tatsachen begründete Gefahr künftigen Zahlungsverzuges besteht.«

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Der Schuldner ist der Vater des minderjährigen Gläubigers. Er wurde durch Urteil des AG Magdeburg vom 11.2.1993 verurteilt, an den Gläubiger beginnend mit dem 1.3.1992 monatlich Unterhalt in Höhe von 825,-- DM zu zahlen. Ab April 1993 zahlte der Schuldner an den Gläubiger regelmäßig den geschuldeten Unterhalt. Bis März 1993 hatte er laufend Unterhalt in Höhe von 525,-- DM monatlich gezahlt.

Gegen den Anspruch des Gläubigers auf Zahlung des nach dem Urteil des AG Magdeburg rückständigen Unterhalts für die Monate März 1992 bis März 1993 in Höhe von 3.100,-- DM hat der Schuldner eine angebliche Gegenforderung aus einem gezahlten Prozeßkostenvorschuß, den er als Unterhalt qualifiziert hatte, verrechnet.