OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.07.1997
2 WF 65/97
Normen:
BGB § 284 § 1612 Abs. 3 § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 742
Vorinstanzen:
AG Bruchsal,

Voraussetzungen für eine wirksame Mahnung im Unterhaltsrecht

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 2 WF 65/97

DRsp Nr. 1998/2330

Voraussetzungen für eine wirksame Mahnung im Unterhaltsrecht

»1. Eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung - und damit eine wirksame Mahnung nach BGH, FamRZ 1984, 163 - liegt dann nicht vor, wenn der Gläubiger für die Zukunft monatliche Unterhaltsansprüche in bezifferter Höhe "anmeldet", ohne einen näheren Zeitpunkt zu benennen, ab dem er ihre Zahlung fordert.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Aufforderungsschreibens ein konkreter Zahlungsbeginn (z.B. ab Zugang des Schreibens oder ab dem ersten Tag des nächsten Monats) hinreichend deutlich entnehmen läßt.«

Normenkette:

BGB § 284 § 1612 Abs. 3 § 1613 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt.

Die Parteien sind seit April 1996 getrenntlebende Eheleute, aus deren Ehe zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen sind,

Mit Schriftsatz vom 07.09.1996 forderte die Klägerin zwecks möglicher Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche den Beklagten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf und "meldete" vorläufigen monatlichen Unterhalt von 1.100,00 DM an.

Mit Schreiben vom 20.01.1997 forderte sie ab Februar 1997 fortlaufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 840,00 DM und zusätzlich Rückstände in bezifferter Höhe vom 09.09.1996 bis 31.01.1997.