I. Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt.
Die Parteien sind seit April 1996 getrenntlebende Eheleute, aus deren Ehe zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen sind,
Mit Schriftsatz vom 07.09.1996 forderte die Klägerin zwecks möglicher Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche den Beklagten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf und "meldete" vorläufigen monatlichen Unterhalt von 1.100,00 DM an.
Mit Schreiben vom 20.01.1997 forderte sie ab Februar 1997 fortlaufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 840,00 DM und zusätzlich Rückstände in bezifferter Höhe vom 09.09.1996 bis 31.01.1997.
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