BGH - Beschluss vom 21.11.2012
XII ZB 114/12
Normen:
BGB § 1896;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 287
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 93/11
LG Potsdam, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2/12
LG Potsdam, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3/12
LG Potsdam, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4/12

Voraussetzungen für einen Betreuungsbedarf

BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen XII ZB 114/12

DRsp Nr. 2012/23729

Voraussetzungen für einen Betreuungsbedarf

Lehnt der Betroffene die Bestellung eines Betreuers ab, darf ohne Feststellungen dazu, ob die Ablehnung auf einem freien Willen des Betroffenen beruht, gemäß § 1896 Abs. 1a BGB keine Betreuung angeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.