I.
Der Beteiligte zu 1. ist als Berufsbetreuer tätig. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer der nicht mittellosen Betroffenen und bestimmte zu seinen Aufgabenkreisen die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluss vom 14. Oktober 1999 hob das Amtsgericht die Betreuung mit der Begründung wieder auf, die Betroffene könne ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen.
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