SchlHOLG - Beschluss vom 06.02.2002
2 W 206/01
Normen:
BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1511
OLGReport-Schleswig 2002, 235
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 382/01
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII W 293

Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BvormVG

SchlHOLG, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 W 206/01

DRsp Nr. 2002/7002

Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BvormVG

Die höhere Vergütung nach § 1 Abs. 3 BVormVG setzt voraus, dass der Betreuer vor dem 01.01.1999 zwei Jahre lang als selbstständiger Berufsbetreuer tätig war.

Normenkette:

BVormVG § 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist als Berufsbetreuer tätig. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer der nicht mittellosen Betroffenen und bestimmte zu seinen Aufgabenkreisen die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluss vom 14. Oktober 1999 hob das Amtsgericht die Betreuung mit der Begründung wieder auf, die Betroffene könne ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen.