Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsausübungssperre gemäß § 1600d Abs. 4 BGB allen Ansprüchen, nur möglicherweise nicht demjenigen aus § 826 BGB (dazu unten), entgegensteht. Der Antragsteller kann deshalb den Anspruch auf Erstattung des Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht (§§ 1607 Abs. 3, 1601 BGB) nicht geltend machen, denn das Kind hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner, solange nicht durch ein förmliches Vaterschaftsanerkenntnis oder eine gerichtliche Entscheidung im Abstammungsprozess feststeht, dass der Antragsgegner sein Vater ist. § 1600d Abs. 4 BGB schließt insofern eine Inzidenzprüfung der Vaterschaft im Unterhalts- oder Regressprozess aus.
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