OLG Bamberg - Urteil vom 04.09.2003
2 UF 340/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1585c ; BGB § 1569 ; BGB § 1573 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 205
Vorinstanzen:
AG -FamG- Aschaffenburg - 3 F 1663/00 - 25.10.2001,

Voraussetzungen für Wirksamkeit eines notariell vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt durch Ehegatten

OLG Bamberg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 2 UF 340/01

DRsp Nr. 2005/4017

Voraussetzungen für Wirksamkeit eines notariell vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt durch Ehegatten

»Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag Gütertrennung und verzichten sie im Übrigen auf alle sonstigen Rechte aus der Ehe im Falle einer Scheidung, dann ist diese Regelung dann wirksam, wenn beide Eheleute bei Abschluss der Vereinbarung berufstätig waren - wenn auch mit unterschiedlichem Einkommen -, sich ihre Erwartung einer Doppelverdienerehe erfüllt und der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung nur einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1585c ; BGB § 1569 ; BGB § 1573 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der vom Amtsgericht in den angegriffenen Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt festgestellte Tatbestand, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, ist wie folgt zu ergänzen, bzw. zu berichtigen:

In der Ehezeit (1.6.1984 bis 30.11.2000) hat der Antragsteller bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Vers.-Nr. xxx Rentenanwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 601,36 Euro erworben, die Antragsgegnerin ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Vers-Nr. xxx Anwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 296,98 Euro.