OLG Hamm - Urteil vom 06.08.2009
2 UF 241/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 187/08

Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 2 UF 241/08

DRsp Nr. 2009/20642

Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin im Übrigen und der Zurückweisung der Berufung des Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für seine am 30.9.1935 geborene Mutter I3 N2

a) für die Monate November 2005 bis einschließlich April 2008 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 21.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 701 € für jeden Monat ab November 2005 seit dem jeweiligen Monatsersten,

b) von Mai bis einschließlich Dezember 2008 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 701 € monatlich

c) von Januar bis einschließlich Juni 2009 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 674 € monatlich und

d) ab Juli 2009 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 701 € monatlich zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.