OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2009
II-13 UF 28/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 35/08

Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen II-13 UF 28/09

DRsp Nr. 2010/20412

Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt

Bei der Berechnung der Höhe des Elternunterhalts kann das Zusammenleben des unterhaltspflichtigen Kindes mit einem Ehegatten außer durch Herabsetzung des Selbstbehalts dadurch berücksichtigt werden, dass festgestellt wird, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zu seinem Ehegatten zum Familienunterhalt der Eheleute nach §§ 1360, 1360a BGB beizutragen hat. Soweit das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt werden muss, steht es uneingeschränkt zur Befriedigung des offenen Elternunterhaltsbedarfs zur Verfügung.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.) für die Zeit vom 01.02.2007 bis einschließlich 31.01.2008 rückständigen Elternunterhalt für ihre Mutter in Höhe von 3.372 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.