OLG Oldenburg - Urteil vom 14.08.2009
6 U 118/09
Normen:
BGB § 844 Abs. 2; BGB § 1356; BGB § 1360; BGB § 1360a;
Fundstellen:
NZV 2010, 156
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3557/07

Voraussetzungen und Höhe des Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens von Kindern bei Tötung der Mutter bei einem Verkehrsunfall

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 6 U 118/09

DRsp Nr. 2010/7234

Voraussetzungen und Höhe des Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens von Kindern bei Tötung der Mutter bei einem Verkehrsunfall

1. Zum Unterhalts- und Haushaltsführungsschaden der Kinder ihrer bei einem Verkehrsunfall getöteten Mutter. 2. Grundsätze zur Bemessung der Unterhaltspflicht sowie Mithilfepflicht des Unterhaltsgeschädigten bei den Haushaltstätigkeiten.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Berufung der Klägerin zu 1) - das am 02.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.731,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 79 % und der Kläger zu 2) zu 21 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 77% und der Kläger zu 2) zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.