AG Tübingen - 6 F 60/99 - 19.5.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung
BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen XII ZB 136/04
DRsp Nr. 2007/23973
Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung
»a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3EGBGB, § 1626a Abs. 1 Nr. 1BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.«