BGH - Urteil vom 20.12.2006
XII ZR 137/04
Normen:
BGB § 1607 Abs. 2 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 375
FuR 2007, 119
NJW-RR 2007, 433
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 199/04
AG Linz am Rhein, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 120/03

Voraussetzungen und Umfang der Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber minderjährigen Enkelkindern

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 137/04

DRsp Nr. 2007/731

Voraussetzungen und Umfang der Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber minderjährigen Enkelkindern

Für Großeltern besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, wie sie § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis von Kindern und ihren Eltern anordnet. Sie haften vielmehr allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeiträge zuzubilligen, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten (BGH - XII ZR 75/04 - 08.06.2005; BGH - XII ZR 35/04 - 03.05.2006).

Normenkette:

BGB § 1607 Abs. 2 § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte, ihre Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

Die 1987 und 1990 geborenen Kläger entstammen der geschiedenen Ehe des Sohnes der Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater wurde durch Versäumnisurteil vom 27. Februar 2002 verurteilt, für sie monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Vollstreckungsversuche gegen ihn blieben erfolglos; auch freiwillige Zahlungen erfolgten nicht. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begründung eingestellt, der Vater sei nicht leistungsfähig.