OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2016
10 UF 21/15
Normen:
BGB § 1686;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 385
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 197/14

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 10 UF 21/15

DRsp Nr. 2016/16492

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

1. Ein berechtigtes Interesse des auskunftsberechtigten Elternteils an der Erteilung der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 1686 liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. 2. Der Umstand, dass sich der Auskunftsberechtigte jahrelang nicht um das Kind gekümmert hat, rechtfertigt es nicht, das berechtigt berechtigte Interesse an der Auskunft generell zu verneinen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.2014 - 221 F 197/14 - wird auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefassst:

1.

Der Antrag auf Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den Kindern I, B und B2 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die gemeinsamen Kinder B und B2 wie folgt zu erteilen:

a) b) 3. a) b) 4. II.