OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2009
2 UF 84/09
Normen:
BGB § 1686;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 909
FuR 2010, 172
MDR 2010, 88
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 290/08

Voraussetzungen und Umfang des Informationsrechts des Kindesvaters

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 2 UF 84/09

DRsp Nr. 2009/27085

Voraussetzungen und Umfang des Informationsrechts des Kindesvaters

Dem Vater gemeinsamer Kinder ist gem. § 1686 BGB Auskunft über deren persönliche Verhältnisse zu erteilen. Zum Inhalt der Auskunft gehört auch die Überlassung von Fotografien von den Kindern, es sei denn, es steht fest, dass er hiermit rechtsmissbräuchliche Zwecke wie etwa die Ermittlung des Aufenthalts der Kinder gegen deren Willen verfolgen will.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 6.2.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2 (geb. 25.5.2001) zu übersenden.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Kindeseltern zu je 1/2 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe:

I.