SchlHOLG - Urteil vom 23.06.2009
8 UF 16/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 1600d; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1607; BGB § 1610; BGB § 1615l;
Fundstellen:
FamRB 2010, 8
FamRZ 2009, 1924
OLGReport-Schleswig 2009, 729
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 235/08

Voraussetzungen und Umfang von Auskunftsansprüchen des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes

SchlHOLG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 8 UF 16/09

DRsp Nr. 2009/23092

Voraussetzungen und Umfang von Auskunftsansprüchen des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes

Nach Treu und Glauben kann zur Vorbereitung eines Rückgriffs ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter eines Kindes auf Auskunft bestehen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Für die erforderliche Sonderverbindung genügt jeder qualifizierte soziale Kontakt, weshalb die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung - hier: Anerkennung der Vaterschaft, Gewährung von Betreuungsunterhalt - ausreicht.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 10. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wer ihr in der Zeit vom 24. März 2006 bis einschließlich 21. Juli 2006 beigewohnt hat.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1600d; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1607; BGB § 1610; BGB § 1615l;

Gründe:

I.