Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 10. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wer ihr in der Zeit vom 24. März 2006 bis einschließlich 21. Juli 2006 beigewohnt hat.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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