OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.01.1995
10 WF 4193/94
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 942
JurBüro 1995, 311
SGb 1996, 120
Vorinstanzen:
AG Hersbruck,

Voraussetzungen, unter denen ein zur Unterhaltsabfindung erhaltenen Geldbetrag nicht zur Finanzierung der Prozeßkosten einzusetzen ist

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 10 WF 4193/94

DRsp Nr. 1995/7656

Voraussetzungen, unter denen ein zur Unterhaltsabfindung erhaltenen Geldbetrag nicht zur Finanzierung der Prozeßkosten einzusetzen ist

Die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, hat einen zur Unterhaltsabfindung erhaltenen Geldbetrag nicht zur Finanzierung der Prozeßkosten einzusetzen, wenn sie auf das Geld angewiesen ist, um ihren notwendigen Unterhalt in den nächsten Monaten bestreiten zu können

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluß vom 10.05.1994 Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 150,00 DM ab 01.06.1994 für das Scheidungsverfahren bewilligt. Mit Beschluß vom 30.05.1994 wurde der Bewilligungsbeschluß vom 10.05.1994 dahin abgeändert, daß die Ratenzahlungspflicht entfiel. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Antragsgegnerin lediglich über ein verfügbares Einkommen in Höhe von 1.870,00 DM (1.800,00 DM Unterhaltszahlungen + 70,00 DM Kindergeld) verfüge. Dem stünden zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe von 1.998,00 DM gegenüber.

Im Termin vom 22.09.1994 schlossen die Beteiligten unter anderem folgenden Vergleich: