Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluß vom 10.05.1994 Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 150,00 DM ab 01.06.1994 für das Scheidungsverfahren bewilligt. Mit Beschluß vom 30.05.1994 wurde der Bewilligungsbeschluß vom 10.05.1994 dahin abgeändert, daß die Ratenzahlungspflicht entfiel. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Antragsgegnerin lediglich über ein verfügbares Einkommen in Höhe von 1.870,00 DM (1.800,00 DM Unterhaltszahlungen + 70,00 DM Kindergeld) verfüge. Dem stünden zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe von 1.998,00 DM gegenüber.
Im Termin vom 22.09.1994 schlossen die Beteiligten unter anderem folgenden Vergleich:
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