OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2002
9 WF 36/02
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 § 56 g Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 67 Abs. 3 Nr. 2 ; BVormG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 ; ZSEG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 56 g Abs. 1 S. 4 § 16 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 242
Vorinstanzen:
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 58/00

Voraussetzungen zur Festsetzung der höheren Vergütung eines Berufsvormundes nach § 1 Abs. 1 BVormG

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 9 WF 36/02

DRsp Nr. 2002/5827

Voraussetzungen zur Festsetzung der höheren Vergütung eines Berufsvormundes nach § 1 Abs. 1 BVormG

Ein Ingenieursstudium vermittelt keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und daher gem. § 1 I Ziff. 2 BVormG zur Festsetzung des Stundensatzes für eine Berufsvormundschaft auf 60 DM berechtigen. Ob eine Fortbildungsmaßnahme, auch wenn sie von Lehrkräften einer Hochschule durchgeführt wird, einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleichgestellt werden kann, ist abhängig von Art. und Umfang der Aus- bzw. Fortbildung.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 § 56 g Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 67 Abs. 3 Nr. 2 ; BVormG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 ; ZSEG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 56 g Abs. 1 S. 4 § 16 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfahrenspflegerin wendet sich gegen die Festsetzung des Amtsgerichts, wonach sie nicht zu dem beantragten Stundensatz in Höhe von 60 DM sondern von 45 DM je Stunde zu vergüten ist.

Die nach §§ 50 Abs. 5, 56 g Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Stundensatz zutreffend auf 45 DM festgesetzt. Dies entspricht der gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Berufsvormündervergütungsgesetz ( BVormG ), die vorliegend gem. §§ 50 Abs.5, 67 Abs. 3 Ziff.2 FGG anzuwenden ist.