Die Verfahrenspflegerin wendet sich gegen die Festsetzung des Amtsgerichts, wonach sie nicht zu dem beantragten Stundensatz in Höhe von 60 DM sondern von 45 DM je Stunde zu vergüten ist.
Die nach §§ 50 Abs. 5, 56 g Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Stundensatz zutreffend auf 45 DM festgesetzt. Dies entspricht der gesetzliche Regelung des §
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