I. Der am. 07. 1909 geborene Erblasser K W R war in erster Ehe mit der am. 12.1964 vorverstorbenen E , geb. K verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 2) hervor. Weitere Abkömmlinge des Erblassers, der nach dem Tode seiner ersten Frau noch zweimal verheiratet war - die Ehen wurden jeweils geschieden -, sind nicht vorhanden.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die der Erblasser durch notarielles Testament vom 19. 03.1992 angeordnet hat.
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