BGH - Urteil vom 27.05.2014
VI ZR 279/13
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 S. 1; StVO ; StVO § 8 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 254; BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 457
DAR 2015, 304
MDR 2014, 827
NJW 2014, 3097
NJW 2014, 6
VersR 2014, 894
r+s 2014, 364
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 10/12
LG Darmstadt, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 428/09

Vorfahrtsberechtigung des Benutzers einer bevorrechtigten Straße gegenüber Verkehrsteilnehmern bis zum Verlassen der Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge des Pkw

BGH, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen VI ZR 279/13

DRsp Nr. 2014/10003

Vorfahrtsberechtigung des Benutzers einer bevorrechtigten Straße gegenüber Verkehrsteilnehmern bis zum Verlassen der Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge des Pkw

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe von 775,64 € zu ersetzen sind.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1 zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 S. 1; StVO ; StVO § 8 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 254; BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Tatbestand