Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe von 775,64 € zu ersetzen sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1 zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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