1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 07.12.2022 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der vom Kindesvater mit einfacher E-Mail vom 07.12.2022 (Eingang beim Amtsgericht am 08.12.2022) eingereichte Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2022 war zugunsten des Kindesvaters als Beschwerde, dem gem. § 58 ff. FamFG statthaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30.11.2022 (Az.
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