BGH - Urteil vom 16.12.1992
IV ZR 222/91
Normen:
BGB § 2034 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2034 Abs. 1 Berechtigter 1
BGHZ 121, 47
DB 1993, 1285
DRsp I(170)81Nr.4
ErbPrax 1994, 28
FamRZ 1993, 420
JuS 1993, 694
MDR 1993, 356
NJW 1993, 726
Rpfleger 1993, 343
WM 1993, 470

Vorkaufsrecht der übrigen Miterben bei Veräußerung eines Miterbenanteils an Dritten

BGH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen IV ZR 222/91

DRsp Nr. 1993/188

Vorkaufsrecht der "übrigen Miterben" bei Veräußerung eines Miterbenanteils an Dritten

»Ein Miterbe, der seinen Erbteil an einen Dritten veräußert hat, zählt damit nicht mehr zu den »übrigen Miterben« im Sinne von § 2034 Abs. 1 BGB (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 2034 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen 1/4-Erbteil nach dem am 28. März 1935 verstorbenen Karl B.. Der Erblasser wurde von seinen vier Kindern Maria, Hans, Friedrich und Alice zu je einem Viertel beerbt.

Einziger Nachlaßgegenstand ist ein 1.387 qm großes

Grundstück in H., dessen Wert zum Zweck der Teilungsversteigerung aufgrund Gutachtens vom 9. Juni 1990 auf 7 Mio. DM festgesetzt worden ist. An diesem Grundstück ist der Beklagte seit langem interessiert. Er erwarb zunächst den 1/4-Erbteil Alice und von dem 1/4-Erbteil Hans die Hälfte (1/8). Danach verkauften und übertrugen die Erben der am 28. Februar 1983 nachverstorbenen Miterbin Maria deren Erbteil durch Vertrag vom 20. Dezember 1988 zum Preise von 880.000 DM an den Beklagten und ließen der Klägerin davon am 30. Dezember 1988 Mitteilung machen.