BGH - Urteil vom 13.06.1990
IV ZR 87/89
Normen:
BGB § 2034 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2034 Abs. 1 Normzweck 1
DRsp I(170)74d-e
FamRZ 1990, 1110
JuS 1991, 154
MDR 1990, 991
NJW-RR 1990, 1282
WM 1990, 1633
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Vorkaufsrecht des Miterben bei beabsichtigter Veräußerung an einen anderen

BGH, Urteil vom 13.06.1990 - Aktenzeichen IV ZR 87/89

DRsp Nr. 1992/1169

Vorkaufsrecht des Miterben bei beabsichtigter Veräußerung an einen anderen

»Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, dann kann ein anderer Miterbe, der den Verkauf verhindern und den verkauften Erbteil stattdessen einem Vierten zuwenden will und der den darauf gerichteten Anspruch bereits an diesen veräußert hat, den Erbteil nicht mit Hilfe des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB beanspruchen; § 2034 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht ein.«

Normenkette:

BGB § 2034 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen 1/4-Erbteil nach der Erblasserin Theresia Kochmeyer. Zu deren ungeteiltem Nachlaß (im folgenden: Nachlaß I) gehört nur noch ein in Münster, Spiekerhof 26, gelegenes Grundstück.