OLG Köln - Beschluß vom 19.11.1997
16 Wx 261/97
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1050
NJWE-FER 1998, 102
OLGReport-Köln 1998, 98

Vorläufig kein aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzter Doppelname für Kinder

OLG Köln, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 261/97

DRsp Nr. 1998/2197

Vorläufig kein aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzter Doppelname für Kinder

»Daß das zum 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz es den Eltern, die in der Überganszeit 1994 einem ihrer Kinder einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen gegeben hatten, ermöglicht, auch den später geborenen Kindern entgegen der Regelung des § 1616 Abs. 2 BGB diese Doppelnamen zu geben, rechtfertigt heute weder einen Vorgriff auf die kommende gesetzliche Möglichkeit noch eine Aussetzung der Namensgebung bis zum 1.7.1998. Es widerspricht öffentlichen Interessen, daß ein Kind mehrere Monate keinen Nachnamen hat.«

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 ;

Gründe:

Das als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am 11.04.1997 geborenen Sohn L. abgelehnt.