LG Berlin, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 5/03
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 837/02
Vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer Geburtsurkunde im Anweisungsverfahren nach § 45 Abs. 1 PStG
KG, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 122/03
DRsp Nr. 2003/12868
Vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer Geburtsurkunde im Anweisungsverfahren nach § 45 Abs. 1PStG
»Im Anweisungsverfahren nach § 45 Abs. 1PStG, das auf einen Geburtseintrag gerichtet ist, ist eine vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer Geburtsurkunde ausgeschlossen. Als vorläufige Maßnahme kommt allein eine nicht der Beweiskraft des Geburtsscheins oder der Geburtsurkunde gemäß §§ 61 a Nr. 2, 3, 66PStG unterliegende Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung der Geburt zur Beurkundung in Betracht.«
Normenkette:
PStG § 45 Abs. 1 ;
Entscheidungsgründe:
Die weitere Beschwerde der zu 1. bis 3. ist gemäß §§ 45 Abs.1, 49 Abs.1 S.2 PStG, §§ 27, 29FGG zulässig. Sie greift den Beschluss des nur an, als er sich auf die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung bezieht; die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden der Begründung der weiteren Beschwerde mit dieser nicht weiterverfolgt.
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