OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.2018
13 UF 71/18
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 42/18

Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 13 UF 71/18

DRsp Nr. 2019/17675

Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

1. Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind gerade bei noch sehr kleinen Kindern in der intensiven Bindungsphase vorläufige Obhutswechsel verbunden mit der Gefahr eines weiteren Obhutswechsels bei einer gegenteiligen Entscheidung in der Hauptsache wenige Monate später in aller Regel zu vermeiden. 2. Das Familiengericht ist nicht befugt, den Kindeseltern das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung eines Kindes zu entziehen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Az.: 39 F 42/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 bleibt aufrechterhalten, soweit hiermit den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. den §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie darüber hinaus der Kindesmutter das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für das Kind C, geb. am ##.07.2017, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist.

II. III.