OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2012
9 UF 183/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamFR 2012, 284
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 134/11

Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 9 UF 183/11

DRsp Nr. 2012/9092

Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 6. Juli 2011 (Az.: 21 F 134/11) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der vorbezeichnete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda dahin abgeändert, dass die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge, soweit der Vater betroffen ist, aufgehoben wird.

Die angeordnete Vormundschaft wird aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern des Kindes L... B..., geboren am ....07.2004. Sie waren kurzzeitig miteinander verheiratet. Die im Mai 2003 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Nach der Trennung der Eltern verblieb das Kind im Haushalt der Mutter.