OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.03.2020
2 UF 32/20
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 3/20

Vorläufige Entziehung der elterlichen SorgeMündliche Erörterung in demselben Verfahren einer einstweilige AnordnungGemischt mündlich-schriftliches Verfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 2 UF 32/20

DRsp Nr. 2020/11818

Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge Mündliche Erörterung in demselben Verfahren einer einstweilige Anordnung Gemischt mündlich-schriftliches Verfahren

1. Der von § 57 Satz 2 FamFG verwendete Begriff der mündlichen "Erörterung" ist mit dem in § 54 Abs. 2 FamFG verwendeten Begriff der mündlichen "Verhandlung" gleichzusetzen. 2. Die mündliche Verhandlung, die die Grundlage für eine Entscheidung bildet, die nach § 57 Satz 2 FamFG der Beschwerde zugänglich ist, muss bestimmte "Qualitätsmerkmale" erfüllen. Diese ergeben sich aus dem Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung, die nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand eröffnen muss. Dies setzt mindestens voraus, dass die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden und weiter, dass sie sich qualifiziert zu einem konkreten Verfahrensgegenstand äußern können. Letzteres wird es erforderlich machen, die Erörterung förmlich in dem Verfahren durchzuführen, in dem auch die einstweilige Anordnung ergeht.