LSG Bayern - Beschluss vom 11.10.2018
L 18 SO 180/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 1567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 81/18 ER

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsZwischenregelung bis zum Erlass der eigentlichen EilentscheidungHängebeschlussBegriff des Getrenntlebens im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe

LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 180/18 B ER

DRsp Nr. 2018/18445

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zwischenregelung bis zum Erlass der eigentlichen EilentscheidungHängebeschluss Begriff des Getrenntlebens im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe

1. Zielt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen, ist eine Güter- und Folgenabwägung ohne Bindung an die (einfach) gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen durchzuführen.2. Die Frage, ob Ehepaare und Lebenspartner dauernd getrennt leben, ist nicht nach § 1567 Abs. 1 BGB, sondern im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung eigenständig nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe zu beantworten.

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenregelung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2018, längstens jedoch bis zur erneuten Eilentscheidung des Sozialgerichts Bayreuth, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 350,88 EUR zu gewähren.

II.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden Punkt I und III des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Juli 2018 (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Entscheidung über außergerichtliche Kosten) aufgehoben.

III. IV. V.