OLG Bamberg - Beschluss vom 28.03.2022
2 UF 10/22
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 888 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 303
FamRZ 2022, 965
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0207 F 1449/21

Vorläufige Maßnahmen nach § 1666 Absatz 3 BGB in Gestalt von AuflagenUnanfechtbarer BeschlussVollstreckung einer Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer Handlungen

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 2 UF 10/22

DRsp Nr. 2022/5801

Vorläufige Maßnahmen nach § 1666 Absatz 3 BGB in Gestalt von Auflagen Unanfechtbarer Beschluss Vollstreckung einer Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer Handlungen

1. Eine vom sorgeberechtigten Elternteil anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind im Sinne des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG liegt nicht vor, wenn sie sich darauf beschränkt, dem allein sorgeberechtigten Elternteil Auflagen und Gebote zu erteilen ohne Teile des Sorgerechts zu entziehen.2. Auch bei einer Kindeswohlgefährdung gibt § 1666 BGB keine Rechtsgrundlage, körperliche Untersuchungen eines Elternteils anzuordnen.3. Zwar ist mit der Abgabe und der Auswertung von Urinkontrollen kein körperlicher Eingriff verbunden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter ist jedoch betroffen, sollte diese mit der Maßnahme nicht einverstanden sein.4. Die Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer Handlungen ist durch Zwangsgeld oder -haft nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO zu vollstrecken, wobei eine Androhung nicht stattfindet, § 888 Abs. 2 ZPO.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 05.01.2022, Aktenzeichen 0207 F 1449/21, wird verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

4.