OLG Celle - Beschluss vom 10.08.2022
21 WF 87/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 427
FamRZ 2023, 39
NJW 2022, 2855
NZM 2022, 997
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1215/22

Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen EhewohnungEinräumung eines MitbesitzesKeine Darlegung einer unbilligen Härte

OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 21 WF 87/22

DRsp Nr. 2022/12997

Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung Einräumung eines Mitbesitzes Keine Darlegung einer unbilligen Härte

Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Mitbenutzung der (gemieteten) Ehewohnung kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass eine unbillige Härte i.S.v. § 1361b Abs. 1 BGB nicht dargelegt wurde. Denn im Gegensatz zur Überlassung der Ehewohnung ist die Rechtsverfolgung auf Einräumung des Mitbesitzes, die auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf § 861 BGB sowie auf § 1361b BGB analog gestützt werden kann, gerichtet. Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes bzw. auf Mitnutzung der Ehewohnung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 119 Abs. 1, 49 FamFG geltend gemacht werden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 12. Juli 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven vom 4. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung sowie zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Mitbenutzung der bisherigen Ehewohnung.