Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 10. Juli 2019 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Ehewohnung in ..., ..., Erdgeschoss, linke Seite, zu alleinigen Benutzung zu überlassen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, spätestens am dritten Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses die Wohnung zu verlassen, sie danach nicht mehr zu betreten und sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zu dazugehörigen Keller- oder Nebenräumen und zum Briefkasten spätestens beim Verlassen der Wohnung an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten sind verheiratet. Sie bewohnten gemeinsam eine von ihnen gemietete Maisonettewohnung, deren Räume auf zwei Stockwerke verteilt sind, die durch eine Tür voneinander getrennt werden können. Zum Haushalt gehören zwei gemeinsame, inzwischen volljährige Kinder. Die Antragstellerin war in der Wohnung als Tagesmutter erwerbstätig.
Die Beteiligten trennten sich voneinander.
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