OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2019
13 UF 158/19
Normen:
FamFG § 49; BGB § 1361b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 304/19

Vorläufige Überlassung einer Ehewohnung zur alleinigen Nutzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 158/19

DRsp Nr. 2019/13674

Vorläufige Überlassung einer Ehewohnung zur alleinigen Nutzung

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 10. Juli 2019 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Ehewohnung in ..., ..., Erdgeschoss, linke Seite, zu alleinigen Benutzung zu überlassen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, spätestens am dritten Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses die Wohnung zu verlassen, sie danach nicht mehr zu betreten und sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zu dazugehörigen Keller- oder Nebenräumen und zum Briefkasten spätestens beim Verlassen der Wohnung an die Antragstellerin herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49; BGB § 1361b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beteiligten sind verheiratet. Sie bewohnten gemeinsam eine von ihnen gemietete Maisonettewohnung, deren Räume auf zwei Stockwerke verteilt sind, die durch eine Tür voneinander getrennt werden können. Zum Haushalt gehören zwei gemeinsame, inzwischen volljährige Kinder. Die Antragstellerin war in der Wohnung als Tagesmutter erwerbstätig.

Die Beteiligten trennten sich voneinander.